Ạr|beits|pflicht, die (Rechtsspr.):
Forderung an den Bürger, seine Arbeitskraft der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
* * *
Arbeitspflicht,
die Forderung an den Bürger, seine Arbeitskraft der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Der Gedanke einer allgemeinen Arbeitspflicht stammt aus dem sozialistisch-kommunistischen Ideenkreis. Auch im Parteiprogramm der NSDAP war eine Arbeitspflicht ausdrücklich festgelegt.
In der Bundesrepublik Deutschland ist durch das GG die Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl gewährleistet. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Außer der Wehrpflicht und der bei Kriegsdienstverweigerern an ihre Stelle tretenden Pflicht zum Zivildienst besteht nach Art. 12 a GG die Möglichkeit, Wehrpflichtige im Verteidigungsfall zur Leistung bestimmter Arbeiten für Verteidigungszwecke zu verpflichten; Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen für Dienstleistungen im Sanitäts- und Heilwesen herangezogen werden. Schließlich kann im Verteidigungsfall verboten werden, die Ausübung eines Berufs oder einen Arbeitsplatz aufzugeben. Diese Sachverhalte sind im Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. 7. 1968 geregelt (Notstandsverfassung). - Die Arbeitspflicht ist von der Zwangsarbeit zu unterscheiden.
Zur arbeitsvertraglichen Arbeitspflicht Arbeitsverhältnis; zur Arbeitspflicht im Rahmen des familienrechtlichen Unterhalts Mitarbeit von Ehegatten und Kindern.
* * *
Ạr|beits|pflicht, die: (Rechtsspr.) Forderung an den Bürger, seine Arbeitskraft der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Universal-Lexikon. 2012.