Zi|vil|trau|ung 〈[ -vi:l-] f. 20〉 auf dem Standesamt, nicht in der Kirche vollzogene Trauung
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Ziviltrauung,
unkorrekte Bezeichnung für die Eheschließung vor dem Standesbeamten (Eherecht); erst nach dieser Eheschließung darf in Deutschland in der Regel die kirchliche Trauung stattfinden. Eine (vorherige) kirchliche Trauung hat keine bürgerlich-rechtliche Wirkung. - Auch in Österreich gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe. Nach schweizerischem Recht darf eine kirchliche Trauungsfeierlichkeit ohne Vorweisung des vom Zivilstandsbeamten ausgestellten Ehescheines nicht vorgenommen werden. Im Übrigen bleibt aber die kirchliche Ehe als solche von den Bestimmungen des ZGB unberührt (Art. 118).
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Zi|vil|trau|ung, die: standesamtliche Trauung.
Universal-Lexikon. 2012.