Wịt|tum 〈n.; -s; unz.〉
1. 〈urspr.〉 Gabe des Bräutigams an den Vater der Braut vor der Eheschließung
2. 〈MA〉 Zuwendung des Mannes an die Frau für den Fall seines Todes zu ihrer Versorgung
3. unbewegl. Vermögen einer Kirchenpfründe, bes. das Pfarrhaus
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Wit|tum ['vɪtu:m], das; -[e]s, Wittümer [mhd. wideme, ahd. widimo]:
1. (im germanischen Recht) Vermögensleistung des Bräutigams an die Braut bei der Eheschließung [zugleich zum Zwecke der Versorgung der Witwe].
2. (kath. Kirche landsch.) mit einem Kirchenamt verbundenes, zum Unterhalt des Amtsinhabers bestimmtes Vermögen.
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Wit|tum ['vɪtu:m], das; -[e]s, Wittümer [mhd. wideme, ahd. widimo = Brautgabe; Dotierung einer Kirche mit Grundstücken; seit dem 15. Jh. stellt sich neben die alte Form mhd. wideme die in Anlehnung an die Wörter auf -tum gebildete neue Form „Wittum“ mit der Bed. „Brautgabe“; seitdem volksetym. an „Witwe“ angelehnt u. als „Witwengut“ verstanden]: 1. (im germanischen Recht) Vermögensleistung des Bräutigams an die Braut bei der Eheschließung [zugleich zum Zwecke der Versorgung der Witwe]. 2. (kath. Kirche landsch.) mit einem Kirchenamt verbundenes, zum Unterhalt des Amtsinhabers bestimmtes Vermögen.
Universal-Lexikon. 2012.