Akademik

Strafmündigkeit
Straf|mün|dig|keit 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Mindestalter für die strafrechtl. Verantwortlichkeit (14. Lebensjahr)

* * *

Straf|mün|dig|keit, die (Rechtsspr.):
das Strafmündigsein.

* * *

Strafmündigkeit,
 
die alters- und geistesbedingte Fähigkeit, für das Unrecht einer strafbaren Handlung einzustehen. Nach § 19 StGB sind Kinder, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (absolut) strafunmündig, 14- bis 17-jährige Jugendliche bedingt strafmündig (Jugendstrafrecht).

* * *

Straf|mün|dig|keit, die (Rechtsspr.): das Strafmündigsein.

Universal-Lexikon. 2012.