Straf|mün|dig|keit 〈f. 20; unz.; Rechtsw.〉 Mindestalter für die strafrechtl. Verantwortlichkeit (14. Lebensjahr)
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Straf|mün|dig|keit, die (Rechtsspr.):
das Strafmündigsein.
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Strafmündigkeit,
die alters- und geistesbedingte Fähigkeit, für das Unrecht einer strafbaren Handlung einzustehen. Nach § 19 StGB sind Kinder, die zur Tatzeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (absolut) strafunmündig, 14- bis 17-jährige Jugendliche bedingt strafmündig (Jugendstrafrecht).
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Straf|mün|dig|keit, die (Rechtsspr.): das Strafmündigsein.
Universal-Lexikon. 2012.