Staats|prü|fung 〈f. 20〉 = Staatsexamen
* * *
Staats|prü|fung, die:
(bei bestimmten akademischen Berufen) von staatlichen Prüfern durchgeführte Abschlussprüfung; Staatsexamen.
* * *
Staatsprüfung,
umgangssprachlich Staats|examen, von staatlichen Prüfungsausschüssen abgenommene Prüfung als Voraussetzung für den Eintritt in die Beamtenlaufbahn oder einen staatlich überwachten Beruf mit staatlich geordneter Berufsausbildung; auf Hochschulebene z. B. Apotheker, Ärzte, Juristen und Lehrer, auf der Ebene staatlich geprüfter Berufe (»staatliche Prüfung«) z. B. Krankenschwestern, medizinisch-technische Assistentinnen, Technikerinnen. Bei Hochschulstudium schließt die Erste Staatsprüfung das Studium ab; häufig wird eine Zweite Staatsprüfung nach weiterer zwei- bis dreijähriger praktischer Ausbildung abgelegt (Referendar); bei Ärzten und Apothekern steht an ihrer Stelle die Approbation. Hochschulprüfungen können als Staatsprüfung anerkannt werden.
* * *
Staats|prü|fung, die: (bei bestimmten akademischen Berufen) von staatlichen Prüfern durchgeführte Abschlussprüfung; Staatsexamen.
Universal-Lexikon. 2012.