Reichs|vi|kar 〈[-vi-] m. 1; im Dt. Reich bis 1806〉 = Reichsverweser (1.1)
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Reichsvikar,
im Heiligen Römischen Reich bis 1806 der Verwalter der Königsgewalt bei »Reichsvakanz«, d. h. Thronerledigung (falls nicht zu Lebzeiten des Herrschers ein Nachfolger gewählt wurde), bei Minderjährigkeit oder längerer Abwesenheit des Herrschers. Nach der Goldenen Bulle (1356) war Reichsvikar im Bereich des fränkischen Rechts der Pfalzgraf bei Rhein, im Bereich des sächsischen Rechts der Herzog von Sachsen. Der Reichsvikar in Italien wurde für die Verwaltung Reichsitaliens von den Staufern, besonders Friedrich II., eingesetzt. Der Titel war später mit unpräzisen Rechten verbunden (so besonders das Generalvikariat des Hauses Savoyen).
Universal-Lexikon. 2012.