Vi|ril|stim|me 〈[vi-] f. 19; im Reichstag des röm.-deutschen Reiches bis 1806 u. im Rat des Dt. Bundes 1815-1866〉 fürstliche Einzelstimme; Ggs Kuriatstimme
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Virilstimme
[v-], Recht eines Einzelnen, bei Abstimmungen in verfassungsrechtlichen Gremien eine eigene Stimme zu führen (Gegensatz: Kuriatstimme). Im Reichsfürstenrat des Heiligen Römischen Reiches (bis 1806) verfügten die Fürsten über eine Virilstimme; im Engeren Rat der Bundesversammlung des Deutschen Bundes (1815-66) stand den elf Groß- und Mittelstaaten je eine Virilstimme zu, während sich die Kleinstaaten zu den verbleibenden sechs Kuriatstimmen vereinten.
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Universal-Lexikon. 2012.