Na|tu|ral|ob|li|ga|ti|on 〈f. 20〉 nicht einklagbare Schuld, z. B. Spielschuld
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Natural|obligation,
eine Forderung, die zwar rechtlich besteht, aber nicht eingeklagt werden kann. Eine trotzdem erbrachte Leistung ist keine Schenkung, sondern Erfüllung; sie kann nicht zurückgefordert werden. Zu den Naturalobligationen gehören z. B. verjährte Forderungen (§ 222 BGB), Spiel- und Wettschulden (§ 762 BGB) und der Ehemäklerlohn (§ 656 BGB).
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Na|tu|ral|ob|li|ga|ti|on, die (Rechtsspr.): nicht einklagbare Schuld.
Universal-Lexikon. 2012.