Lord 〈[lɔ:d] m. 6〉
1. engl. Adelstitel
2. Inhaber dieses Titels
[engl., „Herr“]
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Lọrd [lɔ:d], der; -s, -s [engl. lord < mengl. lōverd < aengl. hlāford = Herr, zu: hlāf = Brot(laib) u. weard = Schutzherr, Wart, also eigtl. = Brotherr, -schützer]:
1. <o. Pl.> hoher englischer Adelstitel.
2. Träger dieses Titels.
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Lord
[lɔːd; altenglisch hlāford »Herr«, eigentlich »Brotwart«, »Brotschützer«] der, -s/-s, in Großbritannien der allgemeine Titel des Adels; er ist allen Peers gemeinsam und wird, außer für den Archbishop und Duke, auch in der Anrede und Umgangssprache gebraucht (so stets für den Baron). Ebenso wird der älteste Sohn eines Duke, Marquess oder Earl mit Lord angeredet; er führt, ohne Peer zu sein, den zweiten Titel seines Vaters. Die jüngeren Söhne eines Duke oder Marquess führen den Höflichkeitstitel Lord in Verbindung mit Vor- und Familiennamen. Das britische Oberhaus heißt »House of Lords«. Der Titel Lord wird auch von den anglikanischen Bischöfen geführt, soweit sie kraft ihres Amtes Peers sind; er ist auch Anrede (»my Lord«) der Richter der höheren Gerichtshöfe, ferner wird er vielfach in Verbindung mit Amtstiteln gebraucht, z. B.: First Lord of the Treasury, Erster Lord des Schatzamtes, heute Titel ohne Amtsbereich, der dem Premierminister zusteht; Lord Chancellor; Lord Privy Seal; Lord President of the Council, Präsident des Geheimen Staatsrats (Privy Council); Lord Chief Justice of England (Chief); Lord Mayor; bis 1964 First Lord of the Admiralty.
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Universal-Lexikon. 2012.