Vọlks|ei|gen|tum 〈n.; -s; unz.; DDR〉 das durch entschädigungslose Enteignung privater Betriebe entstandene Eigentum des Staates an Unternehmen der Industrie, des Handels u. der Landwirtschaft
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Vọlks|ei|gen|tum, das (DDR):
sozialistisches Staatseigentum.
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Volks|eigentum,
in der DDR Bezeichnung für das staatliche Eigentum. Die wichtigsten Wirtschaftsobjekte (z. B. Industriebetriebe, Banken, Versicherungen, Bodenschätze, Bergwerke, Kraftwerke, Verkehrssysteme) konnten nur im Volkseigentum stehen. Im Vergleich zu den übrigen Eigentumsformen war das Volkseigentum in mehrfacher Hinsicht privilegiert; es konnte nicht verpfändet, belastet und ersessen werden und war im Vollstreckungsverfahren unpfändbar. Die planmäßige Bewirtschaftung des Volkseigentums war staatlichen Betrieben und Einrichtungen übertragen, denen im Rahmen der jeweiligen wirtschaftlichen Zweckbestimmung bestimmte Besitz-, Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse zustanden. Zur Kennzeichnung dieser betrieblichen Rechtsposition bürgerte sich schließlich - neben Bezeichnungen wie »operative Verwaltung«, »Bewirtschaftungsrecht«, »Fondsinhaberschaft« - der Terminus »Rechtsträgerschaft« ein. Im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 wurden differenzierte Regelungen über das Volkseigentum getroffen. Das eigentliche Wirtschaftsvermögen war/ist als Treuhandvermögen zu privatisieren (Privatisierung) oder - unter bestimmten Voraussetzungen - den ursprünglich enteigneten Eigentümern zurückzugeben (offene Vermögensfragen). Das Verwaltungsvermögen war denjenigen Verwaltungsträgern zu übertragen, die die jeweiligen Verwaltungsaufgaben zu erfüllen haben. Das übrige Finanzvermögen war je zur Hälfte zwischen dem Bund und den neuen Ländern aufzuteilen. Die herkömmlicherweise zur kommunalen Versorgungswirtschaft zählenden Betriebe wurden in das Eigentum der Kommunen überführt.
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Universal-Lexikon. 2012.