Her|kunfts|be|zeich|nung 〈f. 20〉 = Herkunftsangabe
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Her|kunfts|be|zeich|nung, die:
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Herkunftsbezeichnung,
Herkunftsangabe, Information eines Warenanbieters über die geographische Herkunft einer Ware. Nach § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf eine Herkunftsbezeichnung nicht wettbewerbswidrig, d. h. nicht geeignet sein, den geschäftlichen Verkehr über die Herkunft der Ware in wettbewerblich relevanter Weise irrezuführen. Probleme ergeben sich, wenn sich Herkunftsbezeichnungen zu Gattungsmarken entwickeln (z. B. »Pilsener Bier«). Entscheidend ist dann die subjektive Meinung der beteiligten Verkehrskreise (Irreführung). Der Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen ist auch in §§ 126 ff. Markengesetz normiert. Hiernach kann von Mitbewerbern und bestimmten Verbänden gegen denjenigen Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden, der geographischen Herkunftsbezeichnungen im geschäftlichen Verkehr irreführend benutzt.
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Her|kunfts|be|zeich|nung, die: Bezeichnung des Herkunftslandes einer Ware; ↑Herkunftsangabe (1).
Universal-Lexikon. 2012.