Erst|ge|burt 〈f. 20〉
1. das erste Kind
2. 〈bei Tieren〉 der erste Wurf
3. Vorzugsrecht des Erstgeborenen
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Erst|ge|burt, die:
1. Erstgeborene, Erstgeborener, Erstgeborenes.
2. <o. Pl.> (Rechtsspr.) besonderes Vorrecht des erstgeborenen Kindes in der Erbfolge.
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Erstgeburt,
der rechtlich und religiös-kultisch begünstigte Erstling (besonders in der Antike und in Israel), dem ein Vorzugserbenrecht zustand. Im kulturellen Opfer war die Erstgeburt des Viehs, v. a. des erstgeborenen männlichen Tieres, von besonderem Wert. - Das Recht des Erstgeborenen gilt auch in der Erbfolge fürstlicher Häuser (Primogenitur) sowie im Anerben- und Majoratsrecht.
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Erst|ge|burt, die: 1. Erstgeborene. 2. <o. Pl.> (Rechtsspr.) besonderes Vorrecht des erstgeborenen Kindes in der Erbfolge: Indem er dem Bruder die E. ... abtrat (Th. Mann, Joseph 136).
Universal-Lexikon. 2012.