Eh|ren|bür|ger 〈m. 3〉 Ehrentitel für jmdn., der sich um eine Stadt (od. Hochschule) bes. verdient gemacht hat
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Eh|ren|bür|ger, der:
1. Träger eines von einer Stadt od. Hochschule für besondere Verdienste verliehenen Ehrentitels:
E. einer Stadt.
2. <o. Pl.> (ugs.) Titel eines Ehrenbürgers (1):
jmdm. den E. verleihen.
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Ehrenbürger,
eine Person, der wegen ihrer besonderen persönlichen Verdienste oder ihrer Verdienste um eine Gemeinde von dieser gemäß der entsprechenden Gemeindeordnung die Ehrenbürgerschaft verliehen wurde. Mit dieser Auszeichnung verbinden sich in der Regel keine besonderen Rechte und Pflichten; sie kann bei unwürdigem Verhalten entzogen werden. Auch Ausländer können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
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Eh|ren|bür|ger, der: 1. Träger eines von einer Stadt od. Hochschule für besondere Verdienste verliehenen Ehrentitels: E. einer Stadt. 2. <o. Pl.> (ugs.) Titel eines Ehrenbürgers (1): jmdm. den E. verleihen.
Universal-Lexikon. 2012.