in der Wendung etwas auf dem Kerbholz haben (ugs.): etwas Unrechtes begangen haben:
der Dieb hat mehrere Straftaten auf dem Kerbholz.
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Kẹrb|holz 〈n. 12u; MA〉 längsgespaltener Stock, von dem jeder der beiden Geschäftspartner eine Hälfte bekam, in die Kerben als Merkzeichen für Zahlungen usw. geschnitten wurden ● etwas auf dem \Kerbholz haben 〈eigtl.〉 etwas schuldig sein; 〈fig.〉 etwas Unrechtes getan haben
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Kẹrb|holz, das <Pl. …hölzer>:
in der Wendung etw. auf dem/(bayr., österr. auch:) am K. haben (ugs.; etw. Unerlaubtes, Unrechtes, eine Straftat o. Ä. begangen haben; eigtl. = Schulden haben; nach dem Holzstab, in den Kerben als Nachweis z. B. für Schulden eingeschnitten wurden).
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Kerbholz,
im Rechtsleben des Mittelalters bis in die Neuzeit hinein allgemein übliche Holzurkunde. Zum Nachweis erbrachter Leistungen (z. B. an die Grundherrschaft: Zehentstecken) oder zur Abrechnung mit Handwerkern, Gastwirten u. a. wurden Kerben in einen Holzstab geschnitten, der dann zur Rechnungslegung diente. Das Kerbholz als Forderungs- oder Quittungsholz wurde bei Schuldtilgung zurückgegeben oder abgekerbt. Häufig ist es auch ein längs gespaltenes Holz, über dessen beide zusammengelegte Hälften von zwei Parteien (Schuldner und Gläubiger) Kerben quer eingeschnitten wurden; die Inhaber der Hälften kontrollierten durch Aneinanderfügen die durch die Kerben festgelegten Vereinbarungen. Das Kerbholz ist bereits für vorgeschichtliche Zeit belegt. - Kerbzettel sind nach dem Vorbild des Kerbholzes geteilte Urkunden (Charta, Urkundenlehre).
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Kẹrb|holz, das: a) in der Wendung etw. auf dem K. haben (ugs.; etw. Unerlaubtes, Unrechtes, eine Straftat o. Ä. begangen haben; eigtl. = Schulden haben; nach dem Holzstab, in den Kerben als Nachweis z. B. für Schulden eingeschnitten wurden): Er hat gesagt, dass er gar nicht wissen möchte, woher ich komme und was ich auf dem K. habe (H. Weber, Einzug 144); ∙ b) längs gespaltener Holzstab, auf dessen nebeneinander liegenden Hälften durch Kerben Warenlieferungen, Arbeitsleistungen u. Zahlungsverpflichtungen vermerkt werden u. die dann bei der fälligen Abrechnung genau miteinander verglichen werden: Das kommt nicht aufs K. (braucht nicht bezahlt zu werden). Ich geb es gern (Schiller, Wallensteins Lager 11).
Universal-Lexikon. 2012.