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Vermögensübertragung
Anlagenumsetzung

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Vermögens|übertragung,
 
1) Recht: 1) im bürgerlichen Recht Vermögensübernahme. 2) im Gesellschaftsrecht Form der Umwandlung eines Rechtsträgers nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vom 28. 10. 1994 (§§ 174 ff.). Die meisten Fälle, in denen ein praktisches Bedürfnis nach einer Vermögensübertragung besteht, werden bereits durch die Bestimmungen des Gesammelten über Verschmelzung (Fusion) und Spaltung erfasst. Die Vermögensübertragung im Rechtssinn hat daher nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich. Sie ist zulässig, wenn eine Kapitalgesellschaft ihr Vermögen auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften übertragen will; außerdem zwischen bestimmten Unternehmen der Versicherungswirtschaft. Die Vermögensübertragung kann sich auf das ganze Vermögen des übertragenden Rechtsträgers beziehen (Vollübertragung) oder auf Teile des Vermögens (Teilübertragung). Auf die Vollübertragung sind die gesetzlichen Vorschriften über die Verschmelzung, auf die Teilübertragung jene über die Spaltung entsprechend anzuwenden.
 
 2) Wirtschaft: Vermögens|transfer, unmittelbar vermögenswirksame Geldleistung, die im Gegensatz zu den laufenden Übertragungen (Transfer) bei mindestens einem der Beteiligten eine Zu- oder Abnahme des Vermögens bedeutet (z. B. staatlichen Investitionszulagen an Unternehmen, staatliche Leistungen an private Haushalte zur Sparförderung, Zahlung von Erbschaftsteuern).

Universal-Lexikon. 2012.