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Ạb|schlags|zah|lung 〈f. 20〉 Teilzahlung, Ratenzahlung
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(erster) Teil einer zu leistenden Zahlung; Teilzahlung:
eine A. auf sein Gehalt erhalten.
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Abschlagszahlung,
Teiltilgung einer Verbindlichkeit; grundsätzlich ist nach § 266 BGB der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt. (Verbraucherkreditgesetz)
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Ạb|schlags|zah|lung, Ạb|schlag|zah|lung (BGB), die: (erster) Teil einer zu leistenden Zahlung; Teilzahlung: eine A. auf sein Gehalt erhalten.
Universal-Lexikon. 2012.