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Nụt|zer 〈m. 3〉
1. jmd., der etwas (be)nutzt
2. 〈kurz für〉 Internetnutzer
3. 〈Amtsdt.〉 jmd., der die Berechtigung besitzt, etwas zu nutzen
● als \Nutzer des Gebäudes ist er berechtigt ...; den Internetzugang für den \Nutzer verbessern; die \Nutzer einer Sportanlage
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die Stadt als der N. des Gebäudes;
b) jmd., der etw. ↑ nutzt (2 b):
die Nutzerinnen und N. eines einsprachigen Wörterbuchs, eines sozialen Netzwerks, einer Berghütte.
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Nụt|zer, der; -s, -: a) (Amtsspr.): juristische Person, die die Berechtigung hat, etw. zu ↑nutzen (2 a); die Stadt als der N. des Gebäudes; b) jmd., der etw. nutzt (2 b): der N. eines einsprachigen Wörterbuchs; Mit Beginn des Septembers soll ... der Schul- und Jugendklub ... an seine jungen N. übergeben werden (NNN 26. 6. 85, 6); Technik gibt es nicht ohne ihren Erfinder und N., den Menschen (Höhler, Sieger 191); Beim Abruf von Informationen ... müssen für die ordnungsgemäße Abrechnung zwischen -n und Anbietern die Vergütungsdaten gespeichert bleiben (Rhein-Zeitung 21. 12. 84, 25).
Universal-Lexikon. 2012.