Wiener Schluss|akte,
die auf den Wiener Ministerialkonferenzen 1819/20 erarbeiteten, die Deutschen Bundesakte von 1815 ergänzenden 64 Bestimmungen, die von der Bundesversammlung am 8. 7. 1820 als Grundgesetz des Deutschen Bundes angenommen wurden. Die Art. 1-24 enthielten allgemeine Erläuterungen und Ausführungen zur Deutschen Bundesakte, Art. 25-28 Bestimmungen über die Erhaltung der inneren Ruhe und mögliche Bundesinterventionen gegen »offenen Aufruhr«. Die Art. 31 ff. gingen auf die Bundesexekution ein. Durch Art. 57 wurden alle Bundesstaaten auf das monarch. Prinzip festgelegt, den Grundsatz, nach dem die alleinige und einheitliche Staatsgewalt in der Hand des Monarchen liegt; dadurch wurde die Kompetenz der landständischen Vertretungen derart eingeschränkt, dass eine demokratische Repräsentanz nicht möglich war. Das dem Bund zugesprochene Gesandten- und Vertragsrecht, das Recht, Krieg zu erklären und Frieden oder Bündnisse zu schließen, blieben faktisch unwirksam. In der Hauptsache diente die Wiener Schlussakte als Grundlage für alle reaktionären Maßnahmen gegen die liberalen und nationalen Bewegungen.
Universal-Lexikon. 2012.