Stückeverzeichnis,
Börsenwesen: unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ausführung eines Kaufauftrages zu erbringende Aufstellung des Kreditinstitutes (Kommissionär) über die für den Kunden (Kommittent) gekauften oder verwahrten Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Stückzahl, Nummern oder anderen Merkmalen (§§ 18 ff. Depotgesetz). Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den Wertpapieren auf den Kunden über.
Universal-Lexikon. 2012.