Privat|straßen,
alle nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (z. B. private Wohnstraßen). Der Charakter einer Privatstraße geht nicht dadurch verloren, dass sie im Eigentum der öffentlichen Hand steht (z. B. bei Forstwegen). Stehen Privatstraßen in erkennbarer Weise der allgemeinen Benutzung offen, spricht man von tatsächlich-öffentlichen Straßen, die den Regelungen des Straßenverkehrsrechts unterliegen. Ansonsten gelten für Privatstraßen die Regeln des Privatrechts.
Universal-Lexikon. 2012.