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Ausfuhrverbot
Embargo; Handelssperre; Einfuhrverbot; Handelsblockade; Liefersperre; Boykott

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Aus|fuhr|ver|bot 〈n. 11Verbot der Ausfuhr (von Waren); →a. Embargo (2)

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Aus|fuhr|ver|bot, das:
Verbot durch staatliche Organe, bestimmte Waren (in bestimmte Länder) auszuführen.

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Ausfuhrverbot,
 
staatlicher Verbot, bestimmte Güter nach bestimmten Länder zu exportieren; betrifft meist die Lieferung von Rüstungsgütern, z. B. Waffen, Munition und Kriegsgerät sowie Produkte und Technologien zur Erzeugung von Waffen, in militärische Spannungsgebiete. Ein Ausfuhrverbot kann aber auch aus versorgungspolitischen (Rohstoffe, Nahrungsmittel) oder kulturpolitischen Gründen (bei Kunstwerken) sowie im Sinne eines Embargos erlassen werden. In Deutschland ist die Ausfuhr von Waren grundsätzlich frei, kann aber nach dem Außenwirtschaftsgesetz beschränkt werden (genehmigungsbedürftige Ausfuhr).

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Aus|fuhr|ver|bot, das: Verbot durch staatliche Organe, bestimmte Waren (in bestimmte Länder) auszuführen.

Universal-Lexikon. 2012.