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Lehnsgericht
Lehnsgericht,
 
im Mittelalter das nichtobrigkeitliche Gericht, das für die Entscheidung von Lehnsstreitigkeiten zwischen dem Lehnsherrn und seinen Vasallen oder zwischen den Vasallen untereinander sowie für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Lehnssachen (Verleihung, Erneuerung und Verpfändung von Lehen) zuständig war. Richter (Vorsitzender) war der Lehnsherr oder ein von ihm bestellter Vertreter, Urteiler waren die Vasallen.

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Lehns|ge|richt, das (hist.): Gericht, das Streitigkeiten zwischen dem Lehnsherrn u. seinen Vasallen od. zwischen den Vasallen untereinander entscheidet.

Universal-Lexikon. 2012.