Kriegsfolgelasten,
die Besatzungskosten sowie sonstige Aufwendungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg stehen. Die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern regeln Art. 120 GG sowie zahlreiche Bundesgesetze, die bis zum 1. 10. 1969 verabschiedet sein mussten; ganz überwiegend trägt danach der Bund diese Lasten (Lastenausgleich). Zwischen 1949 und 1974 wurden durch die Bundesrepublik Deutschland etwa 650 Mrd. DM als Kriegsfolgelasten (Kriegsopferversorgung und -fürsorge, Lastenausgleich, Wiedergutmachung, besondere Kriegsfolgelasten, Verwaltungskosten, Besatzungskosten und -schäden, Reparationen) aufgebracht.
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Kriegs|fol|ge|las|ten <Pl.>: finanzielle Lasten eines Landes, die durch Kriegsfolgen verursacht sind.
Universal-Lexikon. 2012.