Justizbeamte,
Beamte bei Gerichtsbehörden und anderen Teilen der Justizverwaltung. Ihre Rechtsverhältnisse ergeben sich aus den Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts (Beamte). Nicht zu den Justizbeamten zählen die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Richter.
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Jus|tiz|be|am|te, der: bei einer Justizbehörde tätiger Beamter.
Universal-Lexikon. 2012.