Jagdsteuer,
eine örtliche Steuer, die nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder von den kreisfreien Städten und den Landkreisen erhoben werden kann; in den Stadtstaaten und in Bayern (seit 1980) gibt es keine Jagdsteuer, in Hessen wurde sie 1988 abgeschafft und 1991 wieder zugelassen. Steuerschuldner ist der Jagdausübungsberechtigte (Eigentümer, Jagdpächter beziehungsweise Jagdunterpächter). Die jährlich zu erhebende Jagdsteuer bemisst sich nach dem Jagdwert (z. B. Pachtpreis). Der von den Kommunen festgelegte Steuersatz beträgt in der Regel 10 %. Die Jagdsteuer zählt mit ihrem geringen Aufkommen zu den Bagatellsteuern. Neben der Jagdsteuer konnten die Städte und Landkreise in einigen Ländern (in Hessen seit 1991 wieder) eine Fischereisteuer auf die Ausübung des Fischereirechtes erheben.
Universal-Lexikon. 2012.