Gesamtrechtsnachfolge,
Universalsukzession, Übergang des Vermögens einschließlich der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen einer Person oder einer Gesellschaft als Ganzes auf den Gesamtrechtsnachfolger. So geht insbesondere bei dem Tod einer Person ihr Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB), ohne dass die Vermögensgegenstände einzeln übertragen werden müssen (Gegensätze: Einzelrechtsnachfolge, Singularsukzession).
Universal-Lexikon. 2012.