Friedensverrat,
Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, namentlich durch das Vorbereiten eines Angriffskrieges. In Ausführung des Gebots des Art. 26 GG wurde der Friedensverrat als Straftatbestand in das StGB aufgenommen (§ 80). Danach wird mit lebenslangem Freiheitsentzug, mindestens jedoch mit Freiheitsentzug nicht unter zehn Jahren bestraft, wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik herbeiführt. § 80 a StGB stellt darüber hinaus das öffentliche Aufstacheln zum Angriffskrieg unter Strafe.
Universal-Lexikon. 2012.