Eigentumsstörungen,
Beinträchtigungen des Eigentumsrechts, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes bestehen, z. B. Lärmbelästigungen, Abladen von Müll. Der Eigentümer kann sich gegen Eigentumsstörungen aufgrund des gesetzlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs (§ 1004 BGB) zur Wehr setzen; der Anspruch ist auf Herstellung des früheren, störungsfreien Zustands gerichtet, er setzt nur einen objektiv rechtswidrigen, nicht notwendigerweise schuldhaften Eingriff des Störers voraus. Sind weitere Störungen zu befürchten (z. B. wiederholte Lärmbelästigungen), kann Unterlassungsklage erhoben werden. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigungen verpflichtet ist (z. B. weil die beanstandeten Immissionen als ortsüblich hingenommen werden müssen).
Universal-Lexikon. 2012.