eigenmächtige Abwesenheit,
eine militärische Straftat, das eigenmächtige Fernbleiben oder das Entfernen von der Truppe oder Dienststelle. Wenn die vorsätzliche oder fahrlässige eigenmächtige Abwesenheit drei volle Kalendertage überschreitet, wird sie mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren bestraft (§ 15 Wehrstrafsgesetz); eine parallele Vorschrift findet sich für Zivildienstleistende in § 52 Zivildienst-Gesetz.
Universal-Lexikon. 2012.