Bardepot
[-poː], unverzinsliche Zwangseinlage, die Gebietsansässige bei der Zentralbank für Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland halten müssen (Bardepotpflicht). Das Bardepot ergibt sich aus dem Bardepotsatz multipliziert mit den bardepotpflichtigen Auslandsverbindlichkeiten. Es ist ein geldpolitisches Instrument zur Abwehr von Kreditaufnahmen im Ausland. Es verteuert die Auslandskredite, weil der Kreditnehmer über den im Bardepot gebundenen Teil nicht verfügen kann, aber den gesamten Auslandskredit verzinsen muss. Gleichzeitig wird der expansive Effekt der Auslandskreditaufnahme auf die inländische Liquiditätsversorgung in Höhe des Bardepots neutralisiert. Spekulative Mittelzuflüsse können damit aber kaum abgewehrt werden. - In der Bundesrepublik Deutschland bestand eine Bardepotpflicht vom 1. 3. 1972 bis zum 30. 9. 1974.
Universal-Lexikon. 2012.