Bannrechte,
Banngerechtigkeiten, Zwangs- und Bannrechte, Nutzungsrechte (Gerechtsame), aufgrund derer die Einwohner eines Bezirks (Bannbezirk) gezwungen waren, die für den Haushalt und das wirtschaftliche Leben notwendigen Gegenstände bei bestimmten Berechtigten (Bannherren) zu erwerben (Mühlen-, Bäckerei-, Brauzwang; Bannwein). Die Bannrechte sind durch die Gewerbeordnung (1873) aufgehoben worden.
Universal-Lexikon. 2012.