amtliche Notiz,
amtliche Notierung, Börsenkurs von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel an der Börse (amtlicher Markt) zugelassen sind. Der Kurs wird durch amtliche Kursmakler festgestellt und im amtlichen Kursblatt der Börse (Kurszettel) sowie im Wirtschaftsteil der Tagespresse veröffentlicht. Zum amtlichen Handel werden gemäß §§ 36 ff. Börsengesstzes Wertpapiere nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen. Die nicht zugelassenen Wertpapiere, die im Freiverkehr gehandelt werden, heißen amtlich nicht notierte Werte. Der an der Frankfurter Devisenbörse festgestellte Kurs in DM für jede amtlich notierte Währung wird als amtlicher Devisenkurs bezeichnet.
Universal-Lexikon. 2012.