abgestimmte Verhaltensweisen,
Wettbewerbsrecht: wettbewerbsbeschränkende Verhaltenskoordination zwischen Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe (besonders auf Oligopolmärkten) ohne vertragliche Bindung (im Gegensatz zum Kartell). Wettbewerbliche Entscheidungen (z. B. über Preise, Absatzgebiete, Lieferbedingungen) werden durch gegenseitige Information, Befolgen von Empfehlungen u. Ä. untereinander abgestimmt. Abgestimmte Verhaltensweisen sind verboten (§ 25 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abkürzung GWB; Art. 85 1 EG-Vertrag). Zufälliges oder bewusstes Parallelverhalten als Folge oligopolistischer Reaktionsverbundenheit fällt nicht unter dieses Verbot, sondern nur ein Marktverhalten, das nach GWB nicht zum Gegenstand von Verträgen gemacht werden darf. In der wettbewerbsrechtlichen Praxis lassen sich abgestimmte Verhaltensweisen nur schwer beweisen.
Universal-Lexikon. 2012.