Ver|pạ|ckungs|ver|ord|nung, die:
Rechtsverordnung mit dem Ziel, die aus Verpackungen entstehende Abfallmenge zu verringern u. das Wiederverwerten von Verpackungen zu fördern.
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Verpackungsverordnung,
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen vom 21. 8. 1998. Die Verpackungsverordnung setzt unter Einbeziehung schadstoffhaltiger Verpackungen die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 12. 1994 in deutschem Recht um und hebt die Verpackungsverordnung vom 12. 6. 1991 auf. Verpackungsabfälle sollen danach in erster Linie vermieden werden; ist dies nicht möglich, wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung u. a. Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen gegeben. Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen und zu vertreiben, Verpackungsvolumen und -masse auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Hersteller und/oder Vertreiber sind verpflichtet, gebrauchte Transport-, Um- beziehungsweise Verkaufsverpackungen vom Verbraucher kostenlos zurückzunehmen. Für Verkaufsverpackungen erfolgt eine Freistellung von der Rücknahmepflicht, wenn sich Hersteller oder Vertreiber an einem flächendeckenden Abfallsystem beteiligen (Duales System Deutschland GmbH). Ab 1999 müssen nach Anlage I der Verpackungsverordnung folgende Verpackungsmengen (in Masseprozent) einer stofflichen Verwertung zugeführt werden: Glas 75 %, Weißblech 70 %, Aluminium 60 %, Papier, Pappe, Karton 70 %, Verbunde 60 %. Für Getränkeverpackungen schreibt die Verpackungsverordnung einen Mehrweganteil von 72 %, für Milch von 20 % vor. Bei Unterschreitung der Quoten droht Pfandpflicht für Einwegverpackungen.
Universal-Lexikon. 2012.