Spẹrr|mi|no|ri|tät, die (bes. Wirtsch.):
eine Minderheit darstellende Anzahl an Stimmen, die aber gerade ausreicht, um bei Abstimmungen bestimmte Beschlüsse zu verhindern:
wer über eine S. verfügt, kann jede Satzungsänderung verhindern.
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Sperrminorität,
in der Aktiengesellschaft die Anzahl an Stimmen, die erforderlich ist, um eine Satzungsänderung zu verhindern; das sind, da Satzungsänderungen regelmäßig mit Dreiviertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals zu beschließen sind, mindestens eine Aktie mehr als ein Viertel der Aktien. Aktien, die kein Stimmrecht gewähren (Vorzugsaktien), sind für die Sperrminorität bedeutungslos. Bei Publikumsaktiengesellschaften, deren Grundkapital regelmäßig nicht in voller Höhe in der Hauptversammlung vertreten ist, genügt faktisch auch ein hinter einem Viertel des Grundkapitals zurückbleibendes Aktienpaket. Sofern die Satzung für Satzungsänderungen eine höhere Kapitalmehrheit erfordert, genügt schon eine entsprechend geringere Aktienbeteiligung zur Erreichung der Sperrminorität. Da der Inhaber der Sperrminorität Kapitalerhöhungen und sonstige grundlegende Strukturmaßnahmen verhindern kann, verleiht ihm die Sperrminorität eine bedeutende wirtschaftliche Machtposition. - In der GmbH verfügt regelmäßig derjenige über die Sperrminorität, der mehr als ein Viertel der Stimmen in der Gesellschafterversammlung auf sich vereinigt.
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Spẹrr|mi|no|ri|tät, die (bes. Wirtsch.): eine Minderheit darstellende Anzahl an Stimmen, die aber gerade ausreicht, um bei Abstimmungen bestimmte Beschlüsse zu verhindern: Bei den Saarbergwerken hält der Bund mit 74 Prozent den Großteil der Aktien, die S. von 26 Prozent ist im Besitz der saarländischen Landesregierung (taz 3. 7. 87, 8); wer über eine S. verfügt, kann jede Satzungsänderung verhindern.
Universal-Lexikon. 2012.