Sạch|man|gel, der <meist Pl.> (Rechtsspr.):
Fehler einer Ware o. Ä., der eine erhebliche Minderung ihres Wertes od. der Tauglichkeit für ihren Verwendungszweck bedeutet.
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Sachmangel,
beim Kauf (ähnlich auch bei Leihe, Miete, Schenkung, Werkvertrag) der nicht unerhebliche Fehler einer Sache oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Gewährleistung). Kein Sachmangel ist die Aliudleistung, bei der eine gänzlich andere als die vereinbarte Sache (Leistung) erbracht wird; hier hat der Verpflichtete nicht schlecht, sondern im Rechtssinne überhaupt nicht geleistet.
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Sạch|man|gel, der <meist Pl.> (Rechtsspr.): Fehler einer Ware o. Ä., der eine erhebliche Minderung ihres Wertes od. der Tauglichkeit für ihren Verwendungszweck bedeutet.
Universal-Lexikon. 2012.