Ma|nö|ver|scha|den, der:
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Manöverschäden,
die anlässlich großer Übungen militärischer Verbände bei nichtmilitärpflichtigen Personen entstandenen und im Rahmen des Bundesleistungsgesetzes erstattungspflichtigen Schäden. Die Erstattungspflicht der innerhalb bestimmter Fristen anzumeldenden Schäden erstreckt sich bei Zerstörungen auf den Ersatz des gemeinen Wertes, bei Beschädigungen auf die Instandsetzungskosten; erstattungsfähig sind ferner Nutzungsausfall und Ertragsminderung (z. B. bei Ernteschäden).
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Ma|nö|ver|scha|den, der: Schaden, der durch ein ↑Manöver (1) verursacht worden ist.
Universal-Lexikon. 2012.