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Ermittlungsrichter
Er|mịtt|lungs|rich|ter, der:
Richter, der über Durchsuchungen, Haftbefehle u. Ä. zu entscheiden hat.

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Ermittlungsrichter,
 
Strafprozessrecht: im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens der Richter des Amtsgerichts (in Staatsschutzsachen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit von OLG und BGH auch dort), der über die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, z. B. eine Hausdurchsuchung, zu entscheiden hat. Die örtliche Zuständigkeit des Ermittlungsrichters hängt davon ab, in welchem Gerichtsbezirk die Ermittlungshandlung erfolgen soll. Zwar wird in der Regel der Ermittlungsrichter nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft tätig, doch kann er nach § 165 StPO unaufschiebbare Ermittlungshandlungen von sich aus vornehmen, sofern er davon erfährt und kein Staatsanwalt erreichbar ist (daher auch als »Notstaatsanwalt« bezeichnet). Untersuchungsrichter

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Er|mịtt|lungs|rich|ter, der: Richter, der über Durchsuchungen, Haftbefehle u. Ä. zu entscheiden hat: der Täter wurde dem E. vorgeführt.

Universal-Lexikon. 2012.