Aus|bil|den|der, der Ausbildende/ein Ausbildender; des/eines Ausbildenden, die Ausbildenden/zwei Ausbildende:
Person, die die Aufgabe hat, andere auszubilden; Lehrherr.
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Ausbildender,
im Berufsbildungsgesetz Bezeichnung für einen Unternehmer, der einen Auszubildenden (»Lehrling«) zur Berufsausbildung (»Lehre«) einstellt, umgangssprachlich auch »Lehrherr« genannt. Wenn der Ausbildende die persönliche und fachliche Eignung besitzt, kann er diese Berufsausbildung selbst durchführen, d. h., er ist zugleich auch Ausbilder; andernfalls muss er einen solchen Ausbilder einstellen. Die Ausbilder-Eignungsverordnung vom 20. 4. 1972 legt fest, welche berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse Ausbilder neben den fachlichen Kenntnissen erwerben und nachweisen müssen.
Universal-Lexikon. 2012.