Ver|zugs|zin|sen 〈Pl.〉 Aufschlag auf einen Betrag bei verspäteter Zahlung
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Verzugszinsen,
von einem Schuldner, der mit einer Zahlung in Verzug ist, vom Fälligkeitstermin ab zu zahlende Zinsen, die zusätzlich zu den normalen Zinsen berechnet werden. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen gemäß § 288 BGB 4 %, bei Handelsgeschäften gemäß § 352 HGB 5 %, wobei keine Verzugszinsen auf die normalen Zinsen erhoben werden dürfen (Zinseszinsverbot, § 289 BGB). Sind zulässigerweise höhere Verzugszinsen vereinbart, sind diese zu zahlen. Bei Verbraucherkrediten dürfen die Verzugszinsen höchstens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen.
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Ver|zugs|zin|sen <Pl.>: Zinsen, die ein Schuldner bei verspäteter Zahlung zu entrichten hat: Man rechnet präzise ... in den gestundeten Fristen: Wann an- und ausgezahlt wird und wie; man kennt V., Rückgriffsrechte, Pfänder (Hankel, Geld 92).
Universal-Lexikon. 2012.