Se|ni|o|rat 〈n. 11〉
1. Amt des Vorsitzenden
2. = Ältestenrecht; Ggs Juniorat
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Seniorat
1) allgemein: Bezeichnung für institutionell abgesicherte Befugnisse einer oder mehrerer (durch Alter) herausgehobener Personen; Ältestenrechte.
2) Rechtsgeschichte: mehrschichtiger Begriff, besonders für das Verhältnis zwischen Lehnsherr (französisch seigneur) und Vasall im mittelalterlichen Recht; ferner ein (zum Teil noch heute, beim Benediktinerorden) nach Klosterrecht einzurichtendes Ratskollegium erfahrener Mönche; auch eine privatrechtliche Erbfolgeordnung, die ohne Rücksicht auf Linie und Grad der Verwandtschaft die Erbschaft dem ältesten Familienmitglied zuweist.
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Se|ni|o|rat, das; -[e]s, -e [mlat. senioratus = Würde, Amt eines Seniors (5)]: 1. ↑Ältestenrecht (1). 2. (im Frankenreich) Aufsicht u. Verantwortung des Grundherrn gegenüber seinen Abhängigen. 3. (veraltet) Amt des Vorsitzenden.
Universal-Lexikon. 2012.