Pfahl|bür|ger 〈m. 3〉
1. 〈MA〉 außerhalb der Grenzpfähle einer Stadt wohnender Bürger, dem (zur Erhöhung der Wehrkraft dieser Stadt) das Bürgerrecht verliehen worden war, Schutzbürger
2. 〈fig.〉 engstirniger Mensch, Spießbürger
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Pfahl|bür|ger:
1. [mhd. pfalburgære] (im MA.) jmd., der das Bürgerrecht einer Stadt hat, aber nicht innerhalb ihrer Mauern, sondern bei den das Außenwerk bildenden Pfählen wohnt.
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Pfahlbürger,
um 1200 aufkommende Bezeichnung für Leute, die das Bürgerrecht einer Stadt erlangten, aber nicht innerhalb der Mauern wohnten, sondern vor und hinter den das Außenwerk bildenden Pfählen. Für die Stadt war dies eine Möglichkeit zur Ausweitung ihres Machtbereiches; die Institution wurde von den Landesherren als Eingriff in ihre Rechte gesehen, bekämpft und unter ihrem Einfluss reichsrechtlich häufig verboten (z. B. in den »Fürstengesetzen« Kaiser Friedrichs II. 1220 und 1232, in der Goldenen Bulle 1356).
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Pfahl|bür|ger, der [1: mhd. pfalburgære; 2: vgl. ↑Spießbürger]: 1. (im MA.) jmd., der das Bürgerrecht einer Stadt hat, aber nicht innerhalb ihrer Mauern, sondern bei den das Außenwerk bildenden Pfählen wohnt. 2. (abwertend veraltend) Spießbürger: selbst aus dem Pedanten und P. macht er im Handumdrehen etwas wie einen Vagabunden (Th. Mann, Zauberberg 12).
Universal-Lexikon. 2012.